Mit der Abschaffung der Verpflichtung zur Zahlung eines Leistungsentgelts haben die Regelungen zur Pauschalzahlung ihre Bedeutung verloren. Daher haben die Tarifvertragsparteien im Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 5.9.2013 im neu gefassten § 38a Abs. 2 TVöD Bund eine abschließende Regelung für den Fall getroffen, dass entweder kein Budget zur Verfügung gestellt oder bis zum 31.7.2014 keine Dienstvereinbarung abgeschlossen wird. Dann soll das System des Leistungsentgelts nach der alten Form mit einer Einmalzahlung beendet werden. Die Einmalzahlung wird dann notwendig, wenn in 2013 oder auch früher keine Auszahlung des Leistungsentgelts stattgefunden hat, weil keine Dienstvereinbarung existierte. In diesem Fall hat sich entsprechend der Regelung in § 16 LeistungsTV-Bund ein Budget aufgebaut, auf deren Auszahlung die Beschäftigten nach dem § 18 TVöD Bund noch einen Anspruch haben.[1] Die Auszahlung erfolgt entsprechend nur an die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis am 31.12.2013 bestanden hat. Es kommt damit allein auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Bund am Stichtag an.

Um die Auszahlung berechnen zu können, muss zunächst das zur Verfügung stehende Restbudget ermittelt werden (siehe Punkt 8.6.5). Um das Budget auf die vorhandenen Beschäftigten aufteilen zu können, wird im zweiten Schritt der Anteil jedes Beschäftigten ermittelt. Er bemisst sich an dem prozentualen Anteil, den die Summe der ständigen Monatsentgelte des jeweiligen Beschäftigten im Jahr 2013 an dem nach § 9 Abs. 1 Satz 2 LeistungsTV-Bund festgelegtem Gesamtbudget aller Beschäftigten für das Jahr 2013 einnimmt.

Der sich daraus ergebende prozentuale Anteil ist zugrunde zu legen, um im 3. Schritt zu berechnen, wie viel des insgesamt noch auszuzahlenden Leistungsentgelts auf den einzelnen Beschäftigten entfällt.

 
Praxis-Beispiel

In der Dienststelle X wurde zu keinem Zeitpunkt seit 2007 ein Leistungsentgelt nach einer Dienstvereinbarung ausgeschüttet. Das Gesamtbudget hat sich zwischenzeitlich daher auf 105.000 EUR aufsummiert. Die Summe aller ständigen Entgelte der Beschäftigten betrug 3 Mio. EUR im Jahr 2013. Die Beschäftigte Y hat im Jahr 2013 insgesamt 30.000 EUR an ständigen Monatsentgelten erhalten. Ihr Anteil für die Auszahlung nach § 38a Abs. 2 TVöD Bund beträgt 1.050 EUR.

Die Auszahlung muss bis zum 30.9.2014 erfolgen. Eine frühere Auszahlung ist möglich. Zur Vermeidung unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands sowie von progressiven Steuereffekten durch eine Auszahlung von Kleinstbeträgen erfolgt keine Auszahlung, wenn die nicht ausgezahlten Anteile des Gesamtvolumens geringer sind als 2 % des Gesamtvolumens, das für 2013 insgesamt zur Verfügung gestanden hat (Protokollerklärung zu § 38a Abs. 2 TVöD Bund).

Ein Budget für 2014 wird dann nicht mehr gebildet.

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