Das Leistungsentgelt wird nach Abschluss des Leistungszeitraums für die erbrachten Leistungen bezahlt. Hierbei soll gemäß § 8 Abs. 2 LeistungsTV-Bund die Auszahlung spätestens im 4. Monat nach Abschluss der Leistungsfeststellung in der Verwaltung bzw. in dem Verwaltungsteil, für den ein Gesamtvolumen gebildet wurde, zu dem in § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD bestimmten Zahltag erfolgen. Damit wird keine Fälligkeit festgestellt. Die Nichteinhaltung der Frist führt daher nicht zum Verzug gemäß § 286 BGB.

Wann die Leistungsfeststellung abgeschlossen wird, ist dagegen tarifvertraglich nicht festgelegt. Es handelt sich hierbei um den Zeitpunkt, zu dem die Leistungsfeststellung durch die Dienststelle abgeschlossen wird, um die vorliegenden Ergebnisse der individuellen Leistungsfeststellungen (unter Einbeziehung des Schlüssels) in ein Leistungsentgelt umzurechnen. Dieser Zeitpunkt ist nicht zu verwechseln mit dem in § 3 Abs. 3 LeistungsTV-Bund geregelten Leistungsfeststellungszeitraum.

Der Abschluss der Leistungsfeststellung wird nicht durch das Fehlen einzelner Leistungsergebnisse gehindert.

Nach der Niederschriftserklärung zu § 8 Abs. 2 LeistungsTV-Bund ist es weiterhin möglich, auch nach Abschluss der Leistungsfeststellung noch fehlende Leistungsergebnisse, z. B. aufgrund von Beschwerden oder Krankheit, nachzuholen. Derart fehlende Leistungsfeststellungen für einzelne Beschäftigte z. B. aufgrund von Krankheit stehen nach der Niederschriftserklärung zu § 8 Abs. 2 LeistungsTV-Bund dem Auszahlungsverfahren für die übrigen Beschäftigten nicht entgegen.

Im Fall eines Beschwerdeverfahrens nach § 13 LeistungsTV-Bund ist – auch wenn in diesem Fall für den Beschwerdeführer selbst die Leistungsfeststellung noch nicht abschließend ist – das auf den unstreitigen Teil der Leistungsfeststellung entfallende Leistungsentgelt auszuzahlen (Satz 2 der Niederschriftserklärung).

 
Praxis-Beispiel

In der Organisationseinheit X wurde in einer Dienstvereinbarung ein Leistungszeitraum die Zeit vom 1.1. bis 31.12. eines Jahres festgelegt. Der Feststellungszeitraum soll in der Zeit zwischen 1.1. und 28./29.2. des Folgejahres liegen. Am Ende des Feststellungszeitraums liegen im Jahr 2008 aufgrund längerfristiger Krankheit und Beschwerden einzelner Beschäftigter nur 97 % der Leistungsfeststellungen vor.

In diesem Fall ist es zulässig, die Leistungsfeststellung abzuschließen und mit der Berechnung der Leistungsentgelte zu beginnen. Die fehlenden Leistungsfeststellungen, die erst in der Folgezeit eintreffen, stehen dem nicht entgegen.

 
Praxis-Tipp

Da im Beschwerdeverfahren auch eine Änderung zu Ungunsten des Beschäftigten erfolgen kann, sollte i. F. einer Beschwerde das Leistungsentgelt des Beschäftigten nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt werden.

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