Die Entscheidung, ob die Leistungsfeststellung mittels systematischer Leistungsbewertung oder durch Zielvereinbarung erfolgt, wird durch die Führungskraft und die Beschäftigten getroffen. Äußert einer der Beteiligten den Wunsch zum Abschluss einer Zielvereinbarung, ist ein Gespräch zu führen. Kommt eine Zielvereinbarung nicht zustande, hat gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 LeistungsTV-Bund in diesem Fall eine Leistungsfeststellung anhand der systematischen Leistungsbewertung zu erfolgen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 LeistungsTV-Bund muss eine Zielvereinbarung mindestens ein Leistungsziel sowie die Bedingung ihrer Erfüllung enthalten, d. h. es ist exakt anzugeben, welche Bedingungen eintreten müssen, damit das Ziel erreicht ist. Werden diese Formerfordernisse nicht eingehalten, liegt keine Zielvereinbarung i. S. d. Tarifvertrags vor.

Eine Zielvereinbarung kann bis zu 5 Einzelziele enthalten (§ 4 Abs. 2 Satz 2 LeistungsTV-Bund). Die nähere Ausgestaltung hat hierbei durch eine Dienstvereinbarung zu erfolgen.

Nach dem Tarifvertrag ist es möglich, die Ziele unterschiedlich zu gewichten (s. Punkt5.2.6). Für jedes Ziel sind bis zu 5 Zielerreichungsgrade festzulegen (§ 4 Abs. 2 Satz 3 LeistungsTV-Bund). Mindestens enthalten sein müssen 2 Zielerreichungsgrade, und zwar die Stufe "Ziel erreicht" und "Ziel nicht erreicht". Daneben sind weitere Abstufungen der teilweisen Zielerreichung oder auch der Zielüberreichung möglich.

Gemäß § 4 Abs. 6 i. V. m. § 3 Abs. 4 LeistungsTV-Bund erfolgt die Leistungsfeststellung durch die jeweilige Führungskraft durch Vergleich der vereinbarten Ziele mit dem Grad der Zielerreichung (Soll-Ist-Vergleich).

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