Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 LeistungsTV-Bund hat die Leistungsbewertung jährlich zu erfolgen. Mit Ausnahme von § 11 Abs. 4 LeistungsTV-Bund sind unterjährige Beurteilungen nicht vorgesehen.

Möglich dagegen ist, die Leistungsbewertung in Teilschritten vorzunehmen und hieraus am Ende des Beurteilungszeitraums die Gesamtbewertung zu erstellen.

Generell ist es möglich, Ziele zu vereinbaren, die kurzfristig zu erreichen sind. Es ist nicht notwendig, dass die jeweilige Zielerreichung auf ein Jahr festgelegt wird. Hierbei ist es jedoch unzulässig, das Leistungsentgelt anteilig zu kürzen, es sei denn, die kürzere Laufzeit ist darauf zurückzuführen, dass der Beschäftigte nicht für jeden Monat den vollen Entgeltanspruch hat (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LeistungsTV-Bund).

Auch können, wie z. B. in Form von Projektarbeiten, überjährige Laufzeiten von Zielen vereinbart werden. In diesem Fall ist es jedoch zwingend, dass für die jährliche Abrechnung von Zielvereinbarungen Zwischenziele vereinbart werden.

Sowohl bei der Vereinbarung von kürzeren wie auch längeren Laufzeiten von Zielvereinbarungen dürfen Beschäftigte oder Beschäftigungsgruppen nicht von dem Leistungsentgelt ausgenommen werden.

Beginn und Ende des maßgeblichen Leistungs- und Feststellungszeitraums werden in der Dienstvereinbarung geregelt (§ 3 Abs. 3 Satz 3 LeistungsTV-Bund). Dies ermöglicht es, diese Zeiträume den Anforderungen der jeweiligen Dienststelle anzupassen.

Leistungszeitraum wird in § 17 Abs. 2 LeistungsTV-Bund definiert als der Zeitraum, welcher für die Feststellung der Leistungen der Beschäftigten berücksichtigt wird, d. h. der Zeitraum, in dem Leistungen erbracht werden. Auch wenn der Tarifvertrag selbst keine Vorgaben bezüglich der Länge dieses Zeitraums macht, ist es empfehlenswert, diesen auf 12 Monate festzusetzen, da die Leistungsfeststellung jährlich erfolgt.

Feststellungszeitraum ist dagegen der Zeitraum, in welchem die Leistungen der Beschäftigten festgestellt werden (§ 17 Abs. 3 LeistungsTV-Bund). Dabei schließt sich der jeweilige Feststellungszeitraum zum einen an den vorhergehenden Leistungszeitraum an, zum anderen überschneidet er sich mit dem folgenden Leistungszeitraum. Die Dauer des Feststellungszeitraums richtet sich nach der Größe der Einrichtung, sollte jedoch 3 Monate nicht überschreiten, da ansonsten keine zeitgerechte Leistungsbewertung mehr gewährt werden kann. Festgestellt wird die Leistung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 LeistungsTV-Bund durch die jeweilige Führungskraft. Dabei bestimmt der Arbeitgeber zu Beginn des Leistungszeitraums die jeweils zuständige Führungsebene.

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