§ 9 LeistungsTV-Bund enthält Regelungen zur Berechnung und Aufteilung des Budgets auf Verwaltungen und Verwaltungsteile. Verwaltungen sind hierbei solche, für die im jeweiligen Einzelplan des Haushalts ein Kapitel ausgebracht wird. Verwaltungsteile sind Teile der Verwaltung, für die im jeweiligen Einzelplan des Haushalts ein Kapitel ausgebracht ist. Es kann sich hier sowohl um eigenständige Behörden, wie auch um Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne handeln.

Neben der Bildung des Gesamtvolumens auf der Ebene der Verwaltung, für die im jeweiligen Einzelplan des Haushalts ein Kapitel ausgebracht ist, sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 LeistungsTV-Bund weitere Aufteilungen auf Teile der Verwaltung innerhalb der Kapitel möglich. In diesem Fall kann unter Beteiligung der zuständigen Personalvertretungen und Entwicklung eines eigenen Schlüssels (§ 10 LeistungsTV-Bund) jeweils ein Gesamtbudget für diese Verwaltungsteile gebildet werden. Dies macht insbesondere Sinn bei Organisations- oder umfangreichen Personalwechseln.

Zur Unterstützung der Berechnung des Gesamtvolumens erhalten Behörden und Einrichtungen, deren Bezügezahlungen durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) erfolgen, ab 2007 vom BADV einzelne Datenübersichten und Berechnungen, die u. a. die zu berücksichtigenden Monatsentgelte und das auf dieser Grundlage errechnete Leistungsvolumen enthalten, jeweils als Summe als auch nach Entgeltgruppen getrennt.

Falls aufgrund eines Vermerks im Haushaltsplan kapitelübergreifend Planstellen und Stellen zur Verstärkung herangezogen werden können, kann in diesem Fall durch Dienstvereinbarung die zur Verfügung stehenden Volumina der betroffenen Verwaltungen unter Berücksichtigung der Verstärkung festgelegt werden (Protokollerklärung Nr. 1 zu § 9 Abs. 1 LeistungsTV-Bund).

Zulässig ist es dabei, z. B. nach Anzahl der Beschäftigten an einem bestimmten Stichtag, zu pauschalieren.

Die Regelungen nach § 9 Abs. 1 LeistungsTV-Bund gelten entsprechend für Beschäftigte sonstiger Einrichtungen, bei denen das Tarifrecht des Bundes, z. B. kraft gesetzlicher Vorgaben, Anwendung findet (Protokollerklärung Nr. 2 zu § 9 Abs. 1 LeistungsTV-Bund).

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