Die Betriebliche Kommission muss paritätisch besetzt werden. § 18 Abs. 7 Satz 1 TVöD-VKA bestimmt, dass die Mitglieder je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat aus dem Betrieb benannt werden.

Es muss sich um Beschäftigte handeln, die dem Betrieb/der Verwaltung zugehörig sind. Sie müssen also nicht zwingend in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Auf Arbeitgeberseite können daher auch Beamte, wie z. B. der Bürgermeister, in der betrieblichen Kommission mitwirken. Andererseits müssen die Arbeitnehmervertreter auch nicht dem Personalrat angehören.

Hinsichtlich der Anzahl der Mitglieder macht der Tarifvertrag keine Vorgaben. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Anzahl der Mitglieder nicht zu hoch angesetzt werden sollte, um ein konstruktives Arbeiten in der Kommission zu gewährleisten. Je nach Größe der Dienststelle bzw. des Unternehmens erscheint eine Anzahl von insgesamt nicht mehr als 4 bzw. 6 Mitgliedern angemessen. Es können auch solche Personen Mitglied in der paritätischen Kommission werden, die selbst z. B. als Führungskraft im System der Leistungsbewertung involviert sind.[1] Da die Kommission nicht über die Leistungsbeurteilung als solches zu entscheiden hat, sondern nur über das System (siehe Punkt7.6.2), kann es auch keine Befangenheit geben. Dennoch kann die Geschäftsordnung der Kommission für einen Fall der Selbstbetroffenheit eine Vertreterregelung vorsehen.

Sofern in einer Verwaltung/einem Unternehmen kein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, sind die Mitglieder der Betrieblichen Kommission, welche die Arbeitnehmerseite vertreten sollen, von den Beschäftigten zu benennen.

Die Betriebliche Kommission ist nicht dafür zuständig, die Leistungsbeurteilung der Führungskraft zu überprüfen. Insofern handelt es sich auch nicht um eine Schiedsstelle, die zunächst angehört werden muss, bevor eine gerichtliche Überprüfung angestrengt wird.[2]

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