Keine Mitbestimmungspflicht besteht

  1. beim Abschluss von Zielvereinbarungen (dies gilt auch für Zielvereinbarungen mit Gruppen von Beschäftigten),
  2. bei der systematischen Leistungsbewertung,
  3. bei der Feststellung, ob ein Beschäftigter die vereinbarte ZV/SLB erreicht hat, da nicht das betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien, sondern nur das Schuldverhältnis aufgrund der unmittelbar und zwingend geltende DV/BV zwischen den einzelnen Beschäftigten und dem Arbeitgeber betroffen ist.

Zu den allgemeinen Aufgaben des Personalrats/Betriebsrats gehört die Entgegennahme von Beschwerden (z. B. § 85 Abs. 1 BetrVG).

Die tarifliche Einbeziehung der Betrieblichen Kommission setzt die gesetzlichen Mitbestimmungstatbestände nicht außer Kraft. Wenn ein Beschäftigter eine Beschwerde gegen eine Entscheidung zur Leistungsfeststellung und zur Zumessung der Leistungsprämie/Leistungszulage einlegt, ist die Betriebliche Kommission für die Beratung solcher Beschwerden, die sich auf Mängel des Systems bzw. seiner Anwendung beziehen, zuständig. Die Beurteilung, ob eine Beschwerde im Rahmen des § 18 Abs. 7 Satz 2 TVöD-VKA berechtigt ist, kann aus Gründen der Sachkenntnis an sich nur von der Betrieblichen Kommission getroffen werden. Soweit Beschäftigte im Einzelfall Beschwerden an der Betrieblichen Kommission vorbei direkt an die Arbeitnehmervertretung herantragen, sollten diese daher von dort zur weiteren Beratung an die Betriebliche Kommission gegeben werden, Eine Eigenbeschäftigung des Personal-/Betriebsrats ist aber nicht ausgeschlossen.

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