In der Praxis haben sich Dienst-/Betriebsvereinbarungen entwickelt, die den Beschäftigten den Verzicht auf die Teilnahme am System der Leistungsvergütung ermöglichen. In § 18 Abs. 5 TVöD-VKA ist Freiwilligkeit beim Abschluss einer Zielvereinbarung vorgesehen, nicht jedoch bei der systematischen Leistungsbewertung. Insoweit verstoßen die betrieblichen Regelungen gegen die Vorgaben des § 18 TVöD-VKA. Soll die Freiwilligkeit daher auch für die systematische Leistungsbewertung gelten, könnte ein Verstoß gegen § 4 Abs. 4 Tarifvertragsgesetz vorliegen. Es handelt sich jedoch nur um ein Scheinproblem, da der Arbeitgeber eine Beurteilung auch ohne Einwilligung des Beschäftigten jederzeit vornehmen kann. Der Verzicht bezieht sich auch nicht auf den Tarifvertrag, sondern auf das System der durch Dienst-/Betriebsvereinbarungen geschaffenen Bewertungs- und Auszahlungsregelungen. Rein faktisch kann sich der Beschäftigte auch jederzeit durch Nicht-Leistung dem System entziehen. Auch wenn dies nicht dem Sinn des § 18 TVöD-VKA entspricht, ist diese Abweichung in der Praxis zu akzeptieren. Dadurch vergrößert sich gleichzeitig das Leistungsentgelt für die verbliebenen Beschäftigten.

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