Dienst-/Betriebsvereinbarungen, die ohne Durchführung einer Leistungsbeurteilung eine pauschale Ausschüttung des gesamten Finanzvolumens vorsehen, sind unwirksam.[1] Eine solche Umgehung des Tarifziels kann so erfolgen, dass alle Beschäftigten einen gleich hohen Betrag erhalten oder aber dass der Pauschalbetrag nach Entgeltgruppen gestaffelt ausbezahlt wird, z. B. die Beschäftigen 1 % ihres jeweiligen Septembertabellenentgelts erhalten, begrenzt auf das Gesamtvolumen des Leistungstopfs. Derartige betriebliche Vereinbarungen verstoßen gegen die verbindlichen tariflichen Vorgaben des § 18 TVöD-V. So ist in § 18 Abs. 2 TVöD-VKA festgelegt, dass ab Januar 2007 ein Leistungsentgelt eingeführt wird, das als variable und leistungsorientierte Bezahlung definiert wird. In § 18 Abs. 6 TVöD-VKA wird die Umsetzung auf betrieblicher Ebene durch Betriebsvereinbarung oder einvernehmliche Dienstvereinbarung vorgesehen und zugleich werden zwingende Regelungsgegenstände der Dienst-/Betriebsvereinbarung angeführt wie Auswahl der Formen von Leistungsentgelten, Kriterien und Methoden der systematischen Leistungsbewertung wie Kriterien für Zielvereinbarungen. Dienst-/Betriebsvereinbarungen mit Pauschalausschüttung setzen diese tariflichen Vorgaben nicht um, sondern bezwecken genau das Gegenteil, nämlich die Verhinderung eines Systems einer nach Leistung differenzierenden Bezahlung. Sie sind daher unwirksam (siehe ausführlich Punkt 2.2).

Die Tarifvertragsparteien haben zur Bereinigung dieser alten Konfliktlage in Nr. 2 der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 6 TVöD-VKA geregelt, dass zwischen 2007 und dem 25.10.2020 bereits vereinbarte Betriebs- und Dienstvereinbarungen mit pauschaler oder undifferenzierter Verteilung mit der Zielsetzung von § 18 Abs. 1 TVöD-VKA, dass die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung dazu beitragen soll, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern, und zugleich Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden sollen, als vereinbar gelten. Durch diese Regelung werden zuvor mitunter angreifbare betriebliche Umsetzungsformen geheilt, in denen auf betrieblicher Ebene durch die Pauschalierung derartige Systeme bis hin zu einem faktischen "Gießkannenprinzip" Anwendung gefunden haben. Unter die Regelung fallen entsprechende pauschalierende und undifferenzierte Systeme, die innerhalb des genannten Zeitraums bereits vereinbart waren. Die klare Abgrenzung mit dem 25.10.2020 macht deutlich, dass im Rahmen des § 18 TVöD-VKA derartige Systeme ab dem 26.10.2020 nicht mehr neu vereinbart werden können.

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