Bei dem Leistungsentgelt handelt es sich um zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 18 Abs. 8 TVöD-VKA). Mit der Bestimmung des Leistungsentgelts zum Bestandteil des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts erfährt die leistungsorientierte Bezahlung eine zusätzliche Motivationskomponente. Da sich die Betriebsrentenansprüche nach dem ATV/ATV-K unmittelbar aus Entgeltpunkten berechnen, die adäquat zum versicherungspflichtigen Entgelt sind, führt der Erwerb von Leistungsentgelt unmittelbar zu höheren Altersversorgungsansprüchen. Dies gilt nicht für die Erfolgsbeteiligung nach § 18.1 TVöD-E.

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