Beamte erhalten nach Maßgabe der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung – VollstrVergV) einen Anteil an den im Vollstreckungswege vereinnahmten Gebühren. Gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. b) BAT erhielten Angestellte im Vollstreckungsdienst eine entsprechende Zulage. Der TVöD-VKA enthält keine dem BAT vergleichbare Regelung. Die Weiteranwendung der VollstrVergV ergibt sich auch nicht aus den Regelungen des TVÜ-VKA. Allerdings hatten die Tarifvertragsparteien im Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TVöD-VKA vom 31.3.2008 eine Protokollerklärung Nr. 2 zu § 18 Abs. 4 Satz 3 TVöD-VKA eingefügt. Danach erhalten Beschäftigte im Vollstreckungsdienst diejenigen Leistungen als Erfolgsprämie, die sie bei Fortgeltung des bis zum 30.9.2005 geltenden Rechts hätten beanspruchen können. Diese Regelung verpflichtete den Arbeitgeber, das Volumen als Erfolgsprämie auszukehren, das bei Weiteranwendung der VollstrVergV zu zahlen gewesen wäre.

Mit Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 29.4.2016 zum TVöD-VKA wurde die Protokollerklärung Nr. 2 zu § 18 Abs. 4 Satz 3 dahingehend geändert, dass die Zahlung nicht von einem bestehenden System zur Zahlung des Leistungsentgelts beim Arbeitgeber abhängig ist. Entsprechend ist die Möglichkeit des alternativen Entgeltanreiz-Systems des § 18a TVöD-VKA auch nicht auf Beschäftigte im Vollstreckungsdienst anwendbar, da das Schicksal der Protokollerklärung vom Leistungsentgelt nach § 18 TVöD-VKA im Übrigen abgekoppelt wurde.

Da es sich um eine Erfolgsprämie handelt, schmälert die Zahlung das Budget nach § 18 Abs. 3 TVöD-VKA nicht.

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