Beschäftigte mit Beschäftigungsverboten nach §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG dürfen während dieser Zeiten keine finanziellen Nachteile erleiden.

Nach der Rechtsprechung sind arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlungen mit reinem Entgeltcharakter auch in den Fällen zu gewähren, in denen der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder sonstiger Regelung das Entgelt auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung fortzuzahlen hat. Hierzu zählen nach der Rechtsprechung u. a. auch Zeiten der Beschäftigungsverbote gemäß §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 MuSchG.[1]

Das Leistungsentgelt kann daher für diese Zeiten insgesamt nicht gekürzt werden. Es ist wie bei krankheitsbedingten Fehlzeiten während der gesetzlichen/tariflichen Entgeltfortzahlung zu verfahren (siehe Punkt 6.3.5).

Da Beschäftigte in den Mutterschutzfristen lediglich einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß § 20 MuSchG haben, ist bei einer Anknüpfung an das Jahresentgelt als Entgeltfaktor die Aufnahme einer Regelung in die Dienst-/Betriebsvereinbarung sachgerecht, wonach die Mütter während der Schutzfristen gemäß §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG hinsichtlich des individuellen Entgeltfaktors so gestellt werden, als wären sie nicht im Beschäftigungsverbot.

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