Eine besondere Problematik besteht bei kommunalen Arbeitgebern, die ihr Personal im Rahmen von Zuweisungen und Personalgestellungsverträgen der ARGE zur Verfügung gestellt haben.

Das Arbeitsverhältnis mit diesen Beschäftigten besteht weiter. Auch sind die Beschäftigten nicht aus dem Geltungsbereich des TVöD-VKA ausgenommen, sodass ihnen das Leistungsentgelt zugänglich sein muss. Die praktische Umsetzung ist jedoch mit Schwierigkeiten verbunden, da die Beschäftigten aus der Organisationseinheit ausgegliedert sind und unter "fremdem" Direktionsrecht ihre Tätigkeiten ausüben und daher der Abschluss von Zielvereinbarungen bzw. die Bewertung durch die Führungskräfte des kommunalen Arbeitgebers nicht durchweg erfolgen kann.

Es bietet sich unter dem Aspekt des Gleichlaufs der Bewertungsmaßstäbe an, für diese Beschäftigten ein gesondertes Budget bereitzustellen. Darüber hinaus sollte zunächst versucht werden, mit dem rechtlichen Vertreter der ARGE eine Vereinbarung zu erzielen, Zielvereinbarungen bzw. systematische Leistungsbewertungen der Beschäftigten vorzunehmen bzw. die Bewertungsmaßstäbe, die für die anderen in der ARGE Beschäftigten gelten, entsprechend anzuwenden. Die ARGE ist aus nebenvertraglichen Pflichten heraus gehalten, das den Kommunen obliegende Tarifrecht sachgerecht umzusetzen und daran mitzuwirken. Damit wäre die Grundlage für eine leistungsgerechte Bezahlung der Beschäftigten sichergestellt.

Für den Fall, dass eine Leistungsdifferenzierung und -messung praktisch nicht durchführbar ist, wäre hilfsweise auch denkbar, eine pauschale Ausschüttung, ggf. unter Berücksichtigung des Jahresentgeltfaktors, vorzunehmen. Damit wäre zumindest eine Differenzierung nach der Qualifikation und den unterjährigen Veränderungen im Leistungsjahr gegeben.

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