6.4.1 Altersteilzeit

Für Altersteilzeitbeschäftigte im Teilzeitmodell gelten hinsichtlich der Leistungsbewertung die Ausführungen zur Teilzeitarbeit. Der TV FlexAZ gilt jedoch nur noch für Altersteilzeitverträge, die spätestens im Dezember 2022 begonnen haben. Damit ist die tarifliche Grundlage für die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen ab dem 1.1.2023 weggefallen. Entsprechend entfällt diese Problematik in der Zukunft.

 
Wichtig

Die Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf das tarifliche Leistungsentgelt. Aufstockungsleistungen sind separat zu berechnen und dürfen nicht aus dem Budget entnommen werden. In § 7 Abs. 3 TV FlexAZ sind steuerfreie Entgeltbestandteile und Entgelte, die einmalig (z. B. Jahressonderzahlung) oder die nicht für die vereinbarte Arbeitszeit (z. B. Überstunden- oder Mehrarbeitsentgelt) gezahlt werden, von der Aufstockung ausgenommen. Dies wird auch in der Protokollerklärung zu Abs. 6 Satz 2 des § 11 LeistungsTV-Bund ausdrücklich so geregelt.

Für Altersteilzeitbeschäftigte im Blockmodell ist ein fiktives Leistungsentgelt in der Arbeitsphase zu ermitteln. Bei einer einkommensabhängigen Aufteilung des Leistungsbudgets ist für die Berechnung des Leistungsentgelts das Altersteilzeitentgelt auf das eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten hochzurechnen. Das so ermittelte Leistungsentgelt wird dann jedoch – wie jeder andere Entgeltbestandteil – nach demSpiegelbildmodell des BAG

[1]

halbiert. Die andere Hälfte des Leistungsentgelts fließt in das Wertguthaben für die Freizeitphase (siehe auch § 7 Abs. 2 TV FlexAZ).

In der Freizeitphase des Blockmodells erbringt der Beschäftigte objektiv keine Leistung und kann daher auch kein Leistungsentgelt erhalten. Er erhält aber das in der Arbeitsphase angesparte Wertguthaben für das Leistungsentgelt. In der Praxis bedeutet dies, dass der Altersteilzeitbeschäftigte, der in der Arbeitsphase ein hohes Leistungsentgelt erzielt hat, auch in der Freistellungsphase davon profitiert.

Bei der Altersteilzeit im Blockmodell ist daher die besondere Aufteilung der Arbeitszeit zu beachten. Bei festen Bezügebestandteilen haben Beschäftigte, die Altersteilzeit im Blockmodell leisten, in der Arbeitsphase trotz Erbringung der vollen Arbeitsleistung lediglich Anspruch auf die Hälfte des Entgelts, da sie fiktiv über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit nur zu 50 % zur Arbeitsleistung verpflichtet sind. Im Blockmodell tritt der Beschäftigte während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Der Beschäftigte erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung. Das für die Freistellungsphase angesparte Entgelt ist die Gegenleistung für die bereits in der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Diese Rechtsprechung wird daher auch als Spiegelbildmodell bezeichnet.[2]

Entgelte, die auf das Jahr bezogene Einmalzahlungen beinhalten, sind in dem Monat der Freistellungsphase zu zahlen, der durch seine kalendermäßige Benennung dem Monat der Arbeitsphase entspricht. Entgeltbestandteile, die auf das Jahr bezogene Einmalzahlungen beinhalten, werden in dem Monat der Freistellungsphase fällig, der durch seine kalendermäßige Benennung dem Monat der Arbeitsphase entspricht.[3]

 
Praxis-Tipp

Die nach dem Spiegelbild-Urteil des BAG[4] notwendige Aufteilung bedeutet nicht nur einen hohen Verwaltungsaufwand, sondern auch eine tarifwidrige Veränderung des Leistungsbudgets. Dieser Problematik kann man entgehen, wenn man die Auszahlung vollständig in der Arbeitsphase vornimmt. Soweit der Betrag hätte aufgeteilt und während der Freistellungsphase ausgezahlt werden müssen, handelt es sich nur um eine vorfällige Zahlung des Arbeitgebers. Hierzu bedarf es einer entsprechenden Regelung im Altersteilzeitvertrag, in der die Zeiträume, für die die Zahlung erfolgt, festgelegt werden. Der Arbeitgeber trägt dann das Risiko eines vorzeitigen Ausscheidens. Eine Überzahlung kann vom Beschäftigten im Rahmen der Pfändungsfreigrenze zurückgefordert werden.[5]

Erfolgt der Übergang aus der Arbeits- in die Freistellungsphase im laufenden Kalenderjahr, ist der Altersteilzeitbeschäftigte für die Ermittlung des (ggf. anteiligen) Leistungsentgelts wie ein Arbeitnehmer zu behandeln, der planmäßig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (s. u.).

Nicht geregelt ist die Frage, aus welchem Budgetjahr das Entgelt für die Altersteilzeitbeschäftigten entnommen wird. Aufgrund des Grundsatzes, dass das jeweilige Budget in vollem Umfang auszuzahlen ist (siehe Punkt6.2.1), wirkt sich jede Entnahme unmittelbar mindernd auf die Leistungsentgelte der übrigen Beschäftigten aus. Es spricht jedoch viel dafür, jeweils das Budget der Auszahlung zu belasten, da ein "Aufsparen" für später fällig werdende Leistungsentgelte in Abs. 3 nicht vorgesehen ist. Andererseits könnte die Einstellu...

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