Grundsätzlich gilt, dass nur derjenige am Leistungsentgelt teilhaben kann, der eine Leistung erbringt. Befindet sich der Beschäftigte in einem ruhenden Arbeitsverhältnis, z. B. Sonderurlaub oder Elternzeit, kann keine Leistung erbracht werden. Wechselt der Beschäftigte während des Kalenderjahres in ein ruhendes Arbeitsverhältnis, muss er die Ausschüttung grundsätzlich nur noch anteilig für die Zeit erhalten, in der er aktiv an dem System teilgenommen hat. Grundsätzlich sollte der gleiche Maßstab angelegt werden wie für den Beschäftigten, der im laufenden Jahr aus dem Arbeitsverhältnis dauerhaft ausscheidet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge