Bei unterjährigem Eintritt bzw. Austritt hat die/der Beschäftigte einen Anspruch auf anteiliges Leistungsentgelt, soweit die verbleibende Zeit ausreichend ist, damit die Führungskraft eine Leistungsbewertung durchführen kann.

Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage nach der Zulässigkeit der Vereinbarung von Stichtagen mit der Folge, dass die Zahlung das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zu diesem Tag voraussetzt. Diese sind regelmäßig zulässig, wenn die Sonderzahlung neben der Leistung auch die Betriebstreue des Beschäftigten honoriert, also Mischcharakter hat.[1] Bei den Leistungsentgelten nach § 18 TVöD-VKA handelt es sich vorrangig um eine leistungsbezogene Vergütung, andererseits sind betriebstreue Elemente nicht ausdrücklich ausgeschlossen.

Bei der Beteiligung unterjährig Beschäftigter am Leistungsentgelt ist zwischen ausscheidenden und eintretenden Arbeitnehmern zu unterscheiden.

Bei Beschäftigten, die neu in ihr Arbeitsgebiet eintreten, dienen die ersten Monate der Einarbeitung. Effektivitäts- oder Effizienzgewinne können in dieser Zeit noch gar nicht definiert werden. Es würde der Einarbeitungssituation nicht gerecht und ungerechtfertigten Druck erzeugen. Daher erscheint es nach Sinn und Zweck der Leistungsentgelte gerechtfertigt, einen sog. Mindestbeurteilungs-/Mindestzielvereinbarungszeitraum, nach dessen Ablauf erst eine Leistungsbeurteilung bzw. Zielvereinbarung möglich ist, zu regeln. Die Bestimmung dieses Zeitraums ist im Einzelfall nach den betrieblichen Gegebenheiten zu treffen, sollte jedoch nicht länger als 3–6 Monate betragen. Ausnahmen sind allenfalls bei einfachen Tätigkeiten denkbar, die keine nennenswerte Einarbeitung erfordern.

 
Praxis-Tipp

Da die Möglichkeit einer Leistungsbewertung im ersten Arbeitsjahr stark eingeschränkt ist, kann an die Stelle auch eine Durchschnittsbewertung im Verhältnis zu den Leistungen der anderen Beschäftigten im Budget vorgenommen werden.

Soweit Beschäftigte unterjährig aus dem Betrieb bzw. Unternehmen planmäßig ausscheiden, haben die Führungskräfte rechtzeitig Zielanpassungen vorzunehmen bzw. zeitratierliche Bewertungen zu erstellen, soweit diese in der verbleibenden Zeit sinnvoll feststellbar sind. Hinsichtlich der Fälligkeit des Leistungsentgelts für im Zahljahr ausscheidende Arbeitnehmer ist darauf hinzuweisen, dass die konkrete Höhe des Leistungsentgelts im Punktwertmodell (vgl. Punkt6.2.1) immer erst am Ende des Bewertungsjahres festgestellt werden kann. Daraus ergibt sich, dass der ausscheidende Beschäftigte beim Ausscheiden entweder nur einen Abschlag auf sein Leistungsentgelt erhalten bzw. grundsätzlich erst mit den anderen Beschäftigten zusammen abgerechnet werden kann. Der Beschäftigte, der bereits ausgeschieden ist, muss erneut als Beschäftigter in ELStAM angelegt werden. Wenn sie/er bereits wieder beschäftigt ist, wird die Auszahlung mit Lohnsteuerklasse 6 vorgenommen.

 
Praxis-Tipp

Um dieses aufwendige Verfahren zu umgehen, empfiehlt sich eine Pauschalzahlung, berechnet aus dem Leistungsergebnis des vorangegangenen Bewertungsjahres und der vollen Arbeitsmonate im laufenden Bewertungsjahr. Die Zahlung kürzt dann das Gesamtbudget.

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