Der Führungskraft kommt die wichtige Aufgabe zu, geeignete Kriterien der Leistungsbewertung zu setzen. Eine Verweigerung der Beschäftigten ist rechtsunerheblich, da die Kriterienzuweisung entgegen den Zielsetzungen keiner Vereinbarung bedarf.

Den Beschäftigten werden daher die Kriterien zur Kenntnis gegeben und nach Abschluss des Bewertungszeitraums die Leistungsbewertung durchgeführt. Sind entsprechende Kriterien festgelegt, können diese nicht mehr einseitig vom Arbeitgeber, etwa durch Eingriff in das Beurteilungssystem, verändert werden.[1]

Ein Anspruch auf ersatzweise Teilnahme an der Zielvereinbarung besteht nicht (s. Punkt5.2.3).

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