Die Betriebsparteien sollten sich auf eine Höchstanzahl von Kriterien verständigen, anhand derer die Führungskraft die Leistungen der Beschäftigten bewerten soll. Die Anzahl wird davon abhängig sein, wie detailliert die Kriterien formuliert sind. Je nach Ausdifferenzierung können 5 Kriterien zur Bewertung der Leistungen ausreichend sein. Da die SLB vom Beschäftigten keine zusätzliche oder andere Leistung erfordert und es nur um das "Wie" der Leistungserbringung geht, können auch mehr Kriterien vereinbart werden. Im Gegensatz zur Zielvereinbarung wird die Grenze hier durch die Beurteilungsfähigkeit der Führungskraft gesetzt.

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