Für die Auszahlung des Leistungsentgelts ist es typisch, dass zwischen dem Zeitpunkt der Leistungsfeststellung und der Auszahlung noch einige Zeit vergeht, die für die administrative Abwicklung und der Klärung von Zweifelsfragen dient. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Auszahlung des Leistungsentgelts sind jedoch nach Feststellung des Leistungsergebnisses bereits erbracht. Verstirbt ein Beschäftigter bis zur Auszahlung, könnte der Anspruch auf die Erben übergehen. Das BAG hatte entschieden, dass es dann, wenn eine Sonderzuwendung nicht der Vergütung geleisteter Arbeit dient, sondern sie nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpft, keine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB darstellt, wenn der ungekündigte Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungstag als Anspruchsvoraussetzung bestimmt wird.[1] Steht eine Zahlung dagegen im Gegenseitigkeitsverhältnis zu einer erbrachten Arbeitsleistung und ist sie daher vom Beschäftigten durch die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung verdient worden, kann ihre Zahlung nicht vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

Nach Ansicht der Arbeitsgruppe LoB der VKA ist der Anspruch auf das Leistungsentgelt nach § 18 TVöD-VKA, sofern er auf Basis des betrieblichen Leistungsentgeltsystems im Bewertungszeitraum erworben wurde, daher auch vererblich.[2] Voraussetzung ist, dass tatsächlich alle notwendigen Schritte (siehe Punkt5) noch zu Lebzeiten des Beschäftigten vollendet worden sind. Knüpft die Dienst-/Betriebsvereinbarung die Auszahlung des Entgelts oder die Teilnahme an der Bewertung noch an weitere Voraussetzungen, die nicht mit dem Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Tag der Ausschüttung gleichzusetzen sind, dann ist schon der Anspruch nicht entstanden und entsprechend kann auch nichts vererbt werden.

[2] Rdschr. KAV Schleswig-Holstein A 20/2005 v. 11.12.2015.

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