Die Leistungszulage wird in § 18 Abs. 4 Satz 4 TVöD-VKA definiert als eine zeitlich befristete, widerrufliche, i. d. R. monatlich wiederkehrende Zahlung. Wie die Leistungsprämie kann auch die Leistungszulage im Kombinationsmodell grundsätzlich auf Basis einer Zielvereinbarung und/oder Systematischen Leistungsbewertung bemessen und zur Auszahlung gebracht werden. Die Leistungszulage spielt nach den Erfahrungen der letzten Jahre in der Praxis keine Rolle.

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