In der Tarifrunde 2008 sind keine Erhöhungen des Leistungsentgelts beschlossen worden.

Jedoch haben sich die Tarifparteien im Teil A unter II. der Tarifeinigung (PE Nr. 2 zu § 18 Abs. 4 TVöD-V) zu einer "weiteren Stärkung der Leistungsorientierung im öffentlichen Dienst" bekannt.

In der Tarifrunde 2010 ist ein schrittweiser Ausbau des Gesamtvolumens auf 2 % im Jahr 2013 beschlossen worden. Die folgenden Tarifrunden in 2014, 2016 und 2018 haben den Ausbau des Gesamtvolumens nicht fortgeführt, sodass es bis zum Jahr 2018 bei den alten Regelungen verbleibt. Ab dem Jahr 2013 beträgt daher das Volumen für das Leistungsentgelt gemäß § 18 (VKA) Abs. 3 Satz 1 TVöD-VKA 2,00 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD-VKA fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers.

Die Tarifparteien halten damit im Bereich der VKA an der tarifvertraglich zwingenden Regelung der Leistungsbezahlung fest. Somit bleibt einer der Grundpfeiler der Einführung des TVöD gewahrt. Für den Bereich der Krankenhäuser verbleibt es im Geltungsbereich des TVöD-K ab 1.1.2013 bei 1,00 % der Vorjahresentgelte.

Als Ausnahme und abweichend hiervon beträgt nach der PE Nr. 2 zu § 18 Abs. 3 TVöD-K für Ärztinnen und Ärzte, für Beschäftigte der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbands Baden-Württemberg und im Tarifgebiet Ost das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen 2,00 % der Vorjahresentgelte.

Die Erhöhung des Gesamtvolumens obliegt den Tarifvertragsparteien, nicht den Betriebsparteien. Eine Verpflichtung zu einer Erhöhung des ausschüttungspflichtigen Gesamtvolumens kann zwischen den Betriebsparteien in einer Dienst-/Betriebsvereinbarung daher nicht wirksam vereinbart werden. Es kann jedoch ggf. die Bemessungsgrundlage des Gesamtvolumens verbreitert und damit das Budget erhöht werden, indem unständige Entgeltbestandteile mit einbezogen werden.

Die Finanzierung der Leistungsbezahlung erfolgte anfangs aus umgewidmeten tariflichen Entgeltbestandteilen des BAT/-O, welche zukünftig nach dem TVöD abgeschmolzen werden bzw. weggefallen sind, sowie im Jahr 2007 wesentlich aus der Umstrukturierung von Urlaubsgeld, Weihnachtszuwendung und Kindererhöhungsbetrag zu einer gekürzten Jahressonderzahlung. Insbesondere ergeben sich aus dem Wegfall von Bewährungsaufstiegen und Vergütungsgruppenzulagen Einsparungen, soweit es sich um nach dem TVöD neu eingestellte Beschäftigte handelt. In den Folgejahren wird die Finanzierung des Leistungsbudgets teilweise aus auslaufenden Besitzständen (z. B. den kinderbezogenen Entgeltbestandteilen gemäß § 11 TVÜ-VKA oder Strukturausgleichen gemäß § 12 TVÜ-VKA) sowie aus künftigen Tarifrunden gespeist.

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