Die bei der Pauschalausschüttung jeweils auf das Folgejahr übertragenen (addierten) Volumen können nicht eingespart werden.[1] Ihre Übertragung dient dazu, dort den Einigungsdruck zu erhöhen, wo Mitarbeitervertretungen "auf der Bremse stehen".[2]

Teilweise wird seitens der Gewerkschaften behauptet, dass im Falle einer fehlenden betrieblichen Regelung zum Leistungsentgelt im Dezember 2009 insgesamt 12 % als pauschales Leistungsentgelt auszuschütten seien, nämlich 6 % des für September 2009 und 6 % des für September 2008 zustehenden Tabellenentgelts. Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden, vielmehr gilt im Falle des Nichtvorhandenseins einer Dienst-/Betriebsvereinbarung zum Leistungsentgelt in Ergänzung des obigen Schaubilds schematisch vereinfacht folgende Regelung:

 
Jahr Pauschalausschüttung (PA) % Septemberentgelt Budget Leistungsrückstellungstopf
2007 12 %  
2008 6 % B1 = 1 % der Vorjahresentgelte – PA 2008
2009 6 % B2 = B1 + (1 % der Vorjahresentgelte – PA 2009)
2010 6 % B3 = B2 + (1,25 % der Vorjahresentgelte – PA 2010)

In rechtlicher Sicht erhöht sich nach Satz 4 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD-VKA das "Leistungsentgelt" im Folgejahr um den Restbetrag des Gesamtvolumens. Unter "Leistungsentgelt" ist aber nicht die Pauschalausschüttung zu verstehen, da diese keine nach Leistung differenzierte Ausschüttung vorsieht. Insoweit hat das LAG Hamm mit Urteil[3] bestätigt, dass die Pauschalausschüttung gerade kein Leistungsentgelt, sondern ein Surrogat für die Beschäftigten ist, für die noch kein Leistungsentgelt eingeführt wurde. Zudem hat das BAG[4] darauf hingewiesen, dass in den Fällen, in denen keine Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung gemäß § 18 TVöD-VKA existiert, nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD-VKA lediglich eine Pauschalausschüttung i. H. v. 6 % des für den Monat September des Jahres jeweils zustehenden Tabellenentgelts vorzunehmen ist; der Restbetrag des Gesamtvolumens ist aufzusparen, bis das Leistungsentgelt auf der Grundlage einer noch abzuschließenden betrieblichen Regelung leistungsorientiert an die Beschäftigten ausgezahlt werden kann. Problematisch könnte jedoch eine nach Nr. 2 der Protokollerklärung zur Abs. 6 des § 18 TVöD-VKA legitimierte Auszahlungspraxis ohne Dienst- oder Betriebsvereinbarung sein (siehe Punkt2.2).

 
Praxis-Beispiel

Erhöhung des Budgets in Folgejahren

Ein Arbeitgeber hat erst im Jahr 2009 ein System zur leistungsorientierten Bezahlung eingeführt. Im Jahr 2006 betrug die Summe aus 1 % der ständigen Tabellenentgelte der Beschäftigten der Beklagten 103.000 EUR, im Jahr 2007 103.500 EUR und im Jahr 2008 106.000 EUR. In 2007 zahlte die Beklagte insgesamt 100.000 EUR und 2008 nochmals 50.000 EUR entsprechend 12 % bzw. 6 % des für September gezahlten Tabellenentgelts des jeweiligen Jahres aus. Im Jahr 2007 und 2008 wurde das Entgeltvolumen daher nicht ausgeschöpft. Damit werden aus 2007 (103.000 EUR – 100.000 EUR = 3.000 EUR) und 2008 (103.500 EUR – 50.000 EUR = 53.500 EUR) nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD-VKA 56.500 EUR in das Folgejahr übertragen, sodass sich insgesamt im Jahr 2009 ein Entgeltvolumen von 162.500 EUR ergibt.[5]

Eine andere Rechtsauslegung würde dem Sinn und Zweck der Regelung des § 18 TVöD-VKA widersprechen und zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass, solange ein betriebliches System nicht vereinbart ist, lediglich einmalig im Jahr 2008 eine Pauschalausschüttung von 6 % und darüber hinaus dauerhaft 12 % zu zahlen wäre. Damit wäre der mit der Protokollerklärung gerade bezweckte Einigungsdruck nur auf ein Jahr begrenzt und würde das Anreizsystem zur Einführung der Leistungsbezahlung konterkarieren.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung ist das jeweilige Septemberentgelt des Beschäftigten. Der Anspruch setzt daher grundsätzlich voraus, dass im September ein Arbeitsverhältnis und grundsätzlich Anspruch auf Zahlung des Septemberentgelts bestand. Dies gilt auch, wenn der Beschäftigte z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit weder Entgelt noch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geltend machen kann.[6] In die Bemessungsgrundlage für die pauschale Ausschüttung fließen weder sonstige ständige Entgeltbestandteile (z. B. Schichtzulagen, Besitzstandszulagen, Mehrarbeits- und Überstundenpauschalen) noch unständige Entgeltbestandteile ein. Die Pauschalzahlung wird im Monat Dezember mit der Zahlung des Tabellenentgelts fällig.

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