(1) 1Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft. 2Sie tritt nach Ablauf von fünf Jahren außer Kraft.[1]

 

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten § 9 Abs. 3 und § 22 Abs. 3 und 4 am 1. Januar 2011 in Kraft.

 

(3) Am Tage des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung treten die Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH. LVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 2005 (GVOBl. Schl. - H. S. 317, ber. S. 371 und S. 560), die Landesverordnung über die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 4. März 1971 (GVOBl. Schl. - H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl. - H. S. 487, ber. 2006 S. 241), und die Landesverordnung über die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Verwaltungsdienstes im Bereich der Polizei des Landes Schleswig-Holstein vom 3. November 1995 (GVOBl. Schl. - H. S. 361), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl. - H. S. 652), außer Kraft.

[1] Gilt abweichend von § 47 Abs. 1 unbefristet (§ 127a Landesbeamtengesetz).

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