1Diese Verordnung findet auf die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten (§ 3 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG - vom 20. Oktober 2010 - GVBl. S. 319, BS 2030-1-) Anwendung. 2Sie gilt jedoch nicht für

 

1.

Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

 

2.

Beamtinnen und Beamte des Schuldienstes, des Schulaufsichtsdienstes und des schulpsychologischen Dienstes sowie Beamtinnen und Beamte als Lehrkräfte an Justizvollzugsanstalten,

 

3.

Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte (§ 109 LBG) mit Ausnahme des Teils 6,

 

4.

Beamtinnen und Beamte auf Zeit sowie

 

5.

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.

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