1Diese Verordnung findet auf die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten (§ 3 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG - vom 20. Oktober 2010 - GVBl. S. 319, BS 2030-1-) Anwendung. 2Sie gilt jedoch nicht für
1. |
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, |
2. |
Beamtinnen und Beamte des Schuldienstes, des Schulaufsichtsdienstes und des schulpsychologischen Dienstes sowie Beamtinnen und Beamte als Lehrkräfte an Justizvollzugsanstalten, |
3. |
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte (§ 109 LBG) mit Ausnahme des Teils 6, |
4. |
Beamtinnen und Beamte auf Zeit sowie |
5. |
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte. |
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