(1) § 51 Absatz 2 und 3 findet auf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechende Anwendung.
(2) § 8 findet keine Anwendung.
(3)[1] 1Die Regelbeurteilungen erfolgen für die Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit nach Beendigung der Probezeit mit Ausnahme der Regelbeurteilungen für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte alle drei Jahre. 2Den Stichtag legt das für Justiz zuständige Ministerium fest.
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