(1) 1Für Einstellungen sind die Bewerber durch öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln. 2Stellen, die für die Übernahme von bereits vorhandenen Arbeitnehmern in ein Beamtenverhältnis vorgesehen sind, sind innerhalb der Behörde oder Einrichtung auszuschreiben.

 

(2) 1Freie Beförderungsdienstposten sind mindestens innerhalb der Behörde oder Einrichtung auszuschreiben. 2Ein Beförderungsdienstposten gilt dann nicht als frei, wenn das Amt, das dem Beamten verliehen ist, der Wertigkeit des Beförderungsdienstpostens, der ihm übertragen ist, noch nicht entspricht; dies gilt auch für die Fälle einer Anhebung des Dienstpostens innerhalb der Laufbahngruppe. 3Ämter in leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe (§ 120 des Landesbeamtengesetzes) sind mindestens innerhalb der Landesverwaltung auszuschreiben.

 

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

 

1.

Stellen des einfachen Dienstes,

 

2.

Stellen, die mit Beamten auf Probe besetzt werden, die auf Grund eines Auswahlverfahrens im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Land Brandenburg ausgebildet wurden und deren Einstellung im Anschluss an die Ausbildung erfolgen soll,

 

3.

Stellen der in § 105 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten,

 

4.

Stellen, die durch Umsetzung oder durch Versetzung, mit denen keine Beförderung verbunden ist oder vorbereitet wird, besetzt werden,

 

5.

Stellen, die mit Personen besetzt werden, die auf Grund von Rechtsvorschriften einen Anspruch auf Einstellung oder Wiederverwendung haben,

 

6.

Stellen, die mit Arbeitnehmern besetzt sind, die im Ergebnis einer öffentlichen Ausschreibung eingestellt wurden, wenn sie spätestens nach einem Jahr auf diesen Stellen in ein Beamtenverhältnis übernommen werden sollen.

2Über Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht nach den Absätzen 1 und 2 für Stellen des Verfassungsschutzes entscheidet das hierfür zuständige Ministerium.

 

(4) Die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen regeln im Übrigen Art und Umfang der Ausschreibungen und ihre Bekanntmachung.

 

(5) § 7 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 4. Juli 1994 (GVBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 58) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

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