(1) Laufbahnordnungsbehörden sind für die Laufbahnfachrichtungen

 

1.

feuerwehrtechnischer Dienst und Polizeivollzugsdienst: die für Inneres zuständige Senatsverwaltung,

 

2.

Bildung: die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung,

 

3.

Gesundheit und Soziales: die für das Gesundheitswesen und für Soziales zuständigen Senatsverwaltungen,

 

4.

Justiz und Justizvollzugsdienst: die für Justiz zuständige Senatsverwaltung,

 

5.

Steuerverwaltung: die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung,

 

6.

technische Dienste: die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung,

 

7.

wissenschaftliche Dienste: die für die Wissenschaft zuständige Senatsverwaltung und

 

8.

allgemeiner Verwaltungsdienst: die für das allgemeine Laufbahnrecht zuständige Senatsverwaltung.

 

(2) 1Die Laufbahnordnungsbehörde ordnet die Laufbahn im Einvernehmen mit der für das allgemeine Laufbahnrecht zuständigen Senatsverwaltung. 2Die Einrichtung und Gestaltung eines Laufbahnzweiges nimmt die Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen Senatsverwaltung vor. 3Die Laufbahnordnungsbehörde kann der für den Laufbahnzweig fachlich zuständigen Senatsverwaltung Aufgaben mit deren Zustimmung übertragen.

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