(1) 1In einem Landkreis können aufgrund einer Satzung Beiräte für gesellschaftlich bedeutsame Gruppen, insbesondere ein Beirat für ältere Menschen und ein Beirat für behinderte Menschen, eingerichtet werden. 2In der Satzung ist im Rahmen der Selbstverwaltungsangelegenheiten des Landkreises das Nähere über die Beiräte, insbesondere über deren Aufgaben, deren Bildung, ihre Mitglieder und den Vorsitz zu regeln. 3Soweit der Kreistag nichts anderes bestimmt, gelten für die Beiräte die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kreistags entsprechend.

 

(2) 1Die Beiräte können über alle Angelegenheiten beraten, die die Belange der von ihnen vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Gruppen berühren. 2Gegenüber den Organen des Landkreises können sie sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten des Landkreises betroffen sind.

 

(3) 1Auf Antrag eines Beirats hat der Landrat Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 dem Kreistag zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. 2Die Geschäftsordnung des Kreistags soll bestimmen, in welcher Form Mitglieder der Beiräte im Rahmen ihrer Aufgaben an Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse teilnehmen.

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