Die Abfindung der Beamtinnen und Beamten im Gerichtsvollzieher- und Justizvollziehungsdienst bei Dienstreisen [Bis 30.06.2013: und Dienstgängen] [3] regelt das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.

[1] Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2013.
[2] Geändert durch Landesgesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher sowie besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.03.2005.
[3] Gestrichen durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden bis 30.06.2013.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge