(1) 1Zu besetzende Positionen sind auszuschreiben, soweit das Beamtenrecht oder das richterliche Dienstrecht nichts anderes bestimmen. 2Die Ausschreibung muss mit den Anforderungen der zu besetzenden Position übereinstimmen.

 

(2) 1Wenn eine Position ausgeschrieben wird, dann ist sie auch in Teilzeitform auszuschreiben, soweit keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. 2Dies gilt auch für Führungspositionen.

 

(3) Ausschreibungen müssen sich gleichermaßen an Frauen und an Männer richten.

 

(4) 1In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sollen zu besetzende Positionen öffentlich ausgeschrieben werden, soweit das Beamtenrecht oder das richterliche Dienstrecht nichts anderes bestimmen. 2Die Ausschreibung ist so zu gestalten, dass Frauen ausdrücklich angesprochen werden. 3Die für die Ausschreibung zuständige Dienststelle kann nur in begründeten Fällen von einer öffentlichen Ausschreibung absehen und eine interne Ausschreibung vornehmen.

 

(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn für die zu besetzende Position ein bestimmtes Geschlecht erforderlich ist.

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