1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Behörden, die die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes festsetzen, zu bestimmen. 2Für die mittelbaren Landesbeamtinnen und mittelbaren Landesbeamten setzt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Besoldung fest.

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