(1) 1Vermindern sich die Dienstbezüge einer Beamtin oder eines Beamten aus dienstlichen Gründen, erhält sie oder er eine Ausgleichszulage. 2Ein Anspruch besteht nicht, wenn die Verminderung der Dienstbezüge auf einer Disziplinarmaßnahme beruht oder eine leitende Funktion nach Ablauf der Probezeit nicht auf Dauer übertragen wird. 3Die Ausgleichszulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den verminderten Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihr oder ihm in der bisherigen Verwendung zugestanden hätten; Veränderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung bleiben unberücksichtigt. 4Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. 5Sie wird Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf nicht und Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit nur für die Dauer der restlichen Amtszeit gewährt. 6Soweit sie wegen der Verminderung oder des Wegfalls einer oder mehrerer Stellenzulagen gezahlt wird, wird der Berechnung die Stellenzulage in der Höhe zugrunde gelegt, in der sie der Beamtin oder dem Beamten am Tag vor der Verminderung oder dem Wegfall zugestanden hat. 7Die Ausgleichszulage nach Satz 6 vermindert sich jeweils nach Ablauf eines Jahres um 20 v. H. des Ausgangsbetrages. 8Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen eines neuen Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese Erhöhung zusätzlich auf die Ausgleichszulage nach Satz 6 angerechnet.

 

(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter. 2Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung, wenn eine Ruhegehaltempfängerin oder ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen wird und die neuen Dienstbezüge geringer sind als die Dienstbezüge, die sie oder er bis zum Beginn des Ruhestandes bezogen hat.

 

(3) 1Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen. 2Zu den Dienstbezügen rechnen auch Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, soweit sie wegen des Wegfalls oder der Verminderung von Dienstbezügen nach Satz 1 gewährt werden.

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