(1) 1In diesem Gesetz sind für herausgehobene Funktionen so bezeichnete Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen. 2Deren Höhe ergibt sich aus Anlage 8.

 

(2) 1Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. 2Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts.

 

(3) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies durch Gesetz bestimmt ist.

 

(4) 1Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. 2Wird der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. 3Die Gewährung einer weiteren Stellenzulage für die übertragene Funktion darf nur in der Höhe des Mehrbetrages erfolgen.

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