Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters in den Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten für die Dauer der Ausübung beider Ämter die Besoldung aus ihrem Amt als Professorin oder Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt, wenn die Professorin oder der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 246,65 Euro[1] [Bis 31.12.2022: 205,54 Euro], wenn sie oder er ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 276,10 Euro[2] [Bis 31.12.2022: 230,08 Euro].

[1] Geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2023. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2023. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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