(1) 1Die folgenden Beamtinnen und Beamten in der Steuerverwaltung erhalten bis Besoldungsgruppe A 13 für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage

 

a)

der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt,

 

b)

der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt.

2Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamte der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.

 

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 49 gewährt.

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