(1) 1Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium[2] [Bis 21.09.2021: dem Finanzministerium] den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B die folgenden Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit zuzuordnen:

 

1.

der Gemeinden und Kreise unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohner und

 

2.

der regionalen Kommunalverbände und anderer überörtlicher kommunaler Einrichtungen unter Berücksichtigung des begrenzten Aufgabeninhaltes im Vergleich zur Einstufung der entsprechenden Ämter der beteiligten Körperschaften im Sinne der Nummer 1.

2Dabei können bei den in Nummer 1 genannten Körperschaften einer Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgruppen für ein Amt vorgesehen werden. 3Für diese Beamtinnen und Beamten können das Aufsteigen in den Stufen und die Festsetzung der Erfahrungsstufe abweichend von den §§ 29 und 30 Absatz 1 bis 3 geregelt werden.

 

(2) 1Bürgermeisterinnen (Oberbürgermeisterinnen) und Bürgermeistern (Oberbürgermeistern) sowie Landrätinnen und Landräten kann zu ihrem Grundgehalt nach Ablauf einer vollen Amtszeit ab Beginn einer zweiten Amtszeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage von bis zu 8 Prozent ihres Grundgehalts gewährt werden. 2Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium das Nähere durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

 

(3) 1Zur Eingruppierung wird das für Kommunales zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur maßgebenden Einwohnerzahl nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu regeln, insbesondere die statistische Erhebung der Einwohnerzahl. 2Der Einwohnerzahl können Personen, die sich im Zusammenhang mit den Stationierungsstreitkräften in den Gemeinden oder Kreisen aufhalten, hinzugerechnet werden. 3In Gemeinden, die als Heilbad, Kurort oder Erholungsort nach den Vorschriften des Kurortegesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150) geändert worden ist, ganz oder teilweise anerkannt sind, kann auch die jährliche Zahl der Fremdenübernachtungen hinzugerechnet werden.

[1] § 23 geändert durch Gesetz zur Attraktivitätssteigerung des kommunalen Wahlamtes. Anzuwenden ab 31.12.2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 22.09.2021.

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