(1) Beamtinnen und Beamten kann auf Antrag Urlaub ohne Besoldung
1. |
bis zu einem Umfang von insgesamt sechs Jahren oder |
2. |
nach Vollendung des 50. Lebensjahres für den Zeitraum, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, |
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) § 64 Abs. 2 und 3 Satz 2 und § 65 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
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