§ 63 Arbeitszeit

(1) 1Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt für Beamtinnen und Beamte regelmäßig 40 Stunden. 2Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung unter Beachtung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABI. L 299 vom 18. 11. 2003, S. 9) Näheres über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten zu regeln. 3Dabei soll sie insbesondere Bestimmungen treffen über

1.

die abweichende Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten,

2.

die Möglichkeiten und Grenzen der flexiblen Ausgestaltung der Arbeitszeit,

3.

die Verteilung der Arbeitszeit und

4.

die Ruhepausen und sonstigen Ruhezeiten.

(2) 1Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Ausgleich über die individuelle wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. 2Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von mehr als einem Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die über die individuelle wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. 3Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Umfang von bis zu 480 Stunden geleisteter Mehrarbeit im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung erhalten.

(3)[1] 1Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen im Geschäftsbereich des für Bildung zuständigen Ministeriums wird bei dienstlich angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit für Unterrichtstätigkeit ab Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften bis zum 31. Januar 2025 anstelle von Dienstbefreiung eine Mehrarbeitsvergütung nach den §§ 4 bis 6 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Dezember 2011 (GVBI. LSA S. 885), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juni 2018 (GVBI. LSA S. 182), in der jeweils geltenden Fassung, gewährt. 2Auf Antrag einer Lehrerin oder eines Lehrers wird Dienstbefreiung gewährt.

[1] Abs. 3 angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2019.

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