(1) Beamtinnen und Beamte sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder gegen Angehörige im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung richten würden.

 

(2) 1Beamtinnen und Beamte dürfen keine Amtshandlungen vornehmen, die ihnen oder Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung einen Vorteil verschaffen würden. 2Dies gilt auch für dienstliche Tätigkeiten außerhalb eines Verwaltungsverfahrens.

 

(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamtinnen und Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.

[1] § 57 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 14.10.2022.

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