Folgende Ämter sind Ämter im Sinne von § 30 Abs. Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes:
1. |
Staatssekretärin oder Staatssekretär, |
2. |
Präsidentin oder Präsident sowie Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesverwaltungsamtes, |
3. |
Leiterin oder Leiter des Presse- und Informationsamtes der Landesregierung und |
4. |
Leiterin oder Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung im Ministerium des Innern. |
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