(1) Der Vorbereitungsdienst kann entweder im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet werden.

 

(2) 1Für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf finden die §§ 64, 66, 67 und 72 keine Anwendung. 2Die §§ 65 und 65a gelten mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung oder die Beurlaubung nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und der Erfolg der Ausbildung nicht gefährdet wird.

 

(3) 1Auf die Auszubildenden, die ihren Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ableisten, sind mit Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 33 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 3 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt die für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit durch gesetzliche Regelung nichts anderes bestimmt wird. 2Wer sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt, darf nicht in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. 3Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtung im Sinne des § 1 des Verpflichtungsgesetzes abzugeben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge