1Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können auch ohne Erfüllung der für die Laufbahn vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen durch Aufstieg eine Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 erwerben. 2Für den Aufstieg ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung zu verlangen. 3Nach Maßgabe der Laufbahnverordnungen kann auch eine auf Ämter oder Verwendungsbereiche eingeschränkte Befähigung (Verwendungsaufstieg) erworben werden. 4Beim Verwendungsaufstieg kann auf die Ablegung einer Prüfung verzichtet werden.

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