1Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe erfolgt grundsätzlich im Einstiegsamt. 2Bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den in § 14 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, oder bei erheblichem dienstlichen Interesse kann abweichend von Satz 1 im Einzelfall auch eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe im jeweils ersten Beförderungsamt vorgenommen werden; das Nähere hinsichtlich der beruflichen Erfahrung und sonstiger Qualifikationen bestimmen die Laufbahnverordnungen. 3Der Landespersonalausschuss entscheidet über Ausnahmen bei Einstellungen über das erste Beförderungsamt hinaus und bei Einstellungen in besonderen Fällen, in denen die beruflichen Voraussetzungen im Sinne des Satzes 2 nicht vorliegen.

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