(1) 1Eine nach dem 1. April 2009 beim Bund oder in einem anderen Land erworbene Laufbahnbefähigung soll als Befähigung für eine Laufbahn vergleichbarer Fachrichtung in Nordrhein-Westfalen anerkannt werden. 2Soweit die Ausbildung bei dem anderen Dienstherrn hinsichtlich der Dauer oder der Inhalte ein erhebliches Defizit gegenüber der Ausbildung in Nordrhein-Westfalen aufweist, das nicht bereits durch die vorhandene Berufserfahrung ausgeglichen ist, kann die Anerkennung vom Ableisten einer Unterweisung oder von Fortbildungsmaßnahmen abhängig gemacht werden.

 

(2) Für die vor dem 1. April 2009 erworbenen Laufbahnbefähigungen trifft die Laufbahnverordnung nähere Regelungen.

 

(3) 1Die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem Dienstherrn versetzt werden soll, ist von der einstellenden oder aufnehmenden Behörde festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. 2Für den Bereich der Landesverwaltung erfolgt die Feststellung mit Zustimmung der für die Ausgestaltung der neuen Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. 3Die Regelungen des § 14 Absatz 3 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(4)[1]

 

(4) 1Die Laufbahnbefähigung anderer Bewerberinnen und Bewerber, welche durch den Landespersonalausschuss eines anderen Landes oder des Bundes festgestellt wurde, wird in Nordrhein-Westfalen nicht anerkannt. 2In diesen Fällen ist die Laufbahnbefähigung durch den Landespersonalausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen festzustellen.

[1] Abs. 4 aufgehoben durch Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes in Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden bis 27.04.2022.

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