(1) 1Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe derselben Fachrichtung (vertikaler Laufbahnwechsel) ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für diese Laufbahn möglich. 2Der Aufstieg vermittelt die nach § 9 Absatz 1 erforderliche Befähigung, alle der höheren Laufbahn zugeordneten Ämter wahrzunehmen. 3Der Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg geht ein Auswahlverfahren voraus. 4Höchstaltersgrenze für einen Aufstieg ist das vollendete 55. Lebensjahr. 5Die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren des Aufstieges regeln die Laufbahnvorschriften.

 

(2) 1Für den Aufstieg in Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst soll die Ablegung der Laufbahnprüfung oder einer gleichwertigen Prüfung (Aufstiegsprüfung) verlangt werden. 2Die Laufbahnvorschriften können unter Berücksichtigung der für die vorhandene Laufbahnbefähigung geforderten Vor- und Ausbildung sowie der Laufbahnaufgaben der niederen Laufbahn bestimmen, dass sich die abzuleistende Aufstiegsausbildung auf Schwerpunktbereiche der Laufbahnaufgaben der höheren Laufbahn beschränkt; Gegenstand der Aufstiegsprüfung sind die Ausbildungsinhalte der Aufstiegsausbildung.

 

(3) 1Wird die Ablegung einer Prüfung im Sinne des Absatzes 2 nicht verlangt, stellt der Landespersonalausschuss unter Berücksichtigung der Ergebnisse der praktischen und theoretischen Aufstiegsausbildung die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung fest; dabei soll ein Prüfungsgespräch vorgesehen werden. 2Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.

 

(4) Beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes kann die Befähigung auch aufgrund eines nach § 10 geeigneten Hochschulstudiums sowie einer berufspraktischen Einführung von höchstens einem Jahr anerkannt werden; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde.

 

(5) Der Aufstieg in eine Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst setzt die Bildungsvoraussetzungen nach § 10 und eine praktische Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn von mindestens einem Jahr voraus.

 

(6) 1Für den Aufstiegsbeamten ist das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung ein Amt, das nicht übersprungen werden darf, sofern er nicht bereits ein Amt innehatte, das einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist. 2Vor Ablauf eines Jahres nach der ersten Übertragung eines Amtes der nächsthöheren Laufbahn darf der Aufstiegsbeamte nicht befördert werden. 3Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen zulassen.

 

(7) 1Hat ein Beamter beim Aufstieg an einer fachspezifischen Qualifizierung oder an einer Hochschulausbildung teilgenommen, muss er im Fall einer Entlassung die vom Dienstherrn getragenen Kosten der fachspezifischen Qualifizierung oder der Hochschulausbildung erstatten, wenn er nicht eine Dienstzeit von der dreifachen Dauer der fachspezifischen Qualifizierung oder des Studiums geleistet hat. 2Der Erstattungsbetrag vermindert sich anteilig für jeden vollen Monat einer abgeleisteten Dienstzeit nach Satz 1. 3Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde.

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