(1) Bis zum Erlass von Vorschriften zur Nebentätigkeit aufgrund der Ermächtigungen dieses Gesetzes gelten die §§ 4, 5 Absatz 3, §§ 6 bis 13 der Bundesnebentätigkeitsverordnung in der am 8. April 2009 geltenden Fassung entsprechend.

 

(2) 1Nebentätigkeiten, die der Beamte am 2. Juli 2018 ausübt, dürfen längstens bis zum 31. Juli 2019 weiter ausgeübt werden. 2Sie bedürfen danach der Genehmigung oder Anzeige nach den ab dem 3. Juli 2018 geltenden Vorschriften. 3Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Nebentätigkeiten gemäß § 84.

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