Entscheidungsstichwort (Thema)

Schmerzensgeld. Mobbing

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen und/oder Vorgesetzten und Untergebenen kann den Begriff des „Mobbings” erfüllen. Vielmehr ist es dem Zusammenarbeiten mit anderen Menschen immanent, dass sich Reibungen und Konflikte ergeben, ohne dass diese Ausdruck des Ziels sind, den Anderen systematisch in seiner Wertigkeit gegenüber Dritten oder sich selbst zu verletzen.

2. Der Begriff des Mobbings stellt für sich gesehen nicht eine Anspruchsgrundlage dar. Vielmehr handelt es sich bei „Mobbing” um ein soziales Phänomen, das es schon immer in der Arbeitswelt gegeben hat, das aber in den letzten Jahren vermehrt in den Blick der Allgemeinheit getreten ist.

3. Der Begriff des Mobbing beschreibt eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während einer längeren Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßens aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet (Wolmerath, Mobbing im Betrieb, S. 23; s. auch zur Definition: LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.8.2001 – 6 Sa 415/01 – NZA-RR 2001, 121, 122). Es ist einerseits erforderlich, dass sich das Verhalten gegen eine oder mehrere bestimmte Personen richtet und andererseits, dass das Verhalten systematisch erfolgt. Das bedeutet, es muss sich aus einer Kette von Vorfällen ein System erkennen lassen.

 

Normenkette

BGB § 847

 

Beteiligte

Traute B

Ursula A

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Urteil vom 14.11.2001; Aktenzeichen 4 Ca 2344/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 14.11.2001 – 4 Ca 2344/01 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Die Klägerin ist am 3.10.1947 geboren und seit 1992 als Pflegekraft bei der Hansestadt Lübeck beschäftigt, davon seit ca. 5 Jahren im Alten- und Pflegeheim in der Sch.. In diesem Heim ist die Beklagte als Stationsschwester, jetzt Wohnbereichsleiterin genannt, tätig. Die Beklagte war bis Mai 2001 unmittelbare Vorgesetzte der Klägerin. Im Mai 2001 wurde die Klägerin auf eine andere Station versetzt. Seit Februar 2002 ist sie arbeitsunfähig erkrankt.

Die Klägerin fühlt sich von der Beklagten gemobbt und meint, die Beklagte schulde ihr deswegen ein Schmerzensgeld von mindestens DM 5.000. Sie hat vorgetragen, die Beklagte habe sie seit mindestens Frühjahr 2000 bis Ende April 2001 ständig schikaniert und „gemobbt”. Dadurch sei sie schwer erkrankt. Sie leide an einer schweren chronifizierten reaktiven Depression. Im Übrigen sei sie in ihrem Persönlichkeitsrecht und in ihrer Ehre verletzt worden. Die Klägerin hat folgende – z.T. strittige – Vorfälle zur Begründung ihres Vorwurfs vorgetragen:

– Okt. 2000:

Geburtstagskuchen der Klägerin sei in der Küche in eine Ecke gestellt worden und vertrocknet.

– 16.11.2000:

PC-Eintrag der Klägerin über Blutergüsse einer Heimbewohnerin sei gelöscht worden.

– 12.12.2000:

Die Beklagte habe der Klägerin ohne Grund eine Pampers aus der Hand gerissen.

– 17./18.12.2000:

Die Mitarbeiterinnen Bl. und D. hätten der Klägerin nicht Lagerungshilfe geleistet.

– 14.1.2001:

Die Klägerin habe im Frühdienst nicht Lagerungshilfe erhalten.

– 16.1.2001:

Die Beklagte habe zur Klägerin, die sie wegen des Urlaubsplanes angesprochen habe, gesagt: „Ich bespreche gar nichts mehr mit dir”. Weiter habe sie zu ihr gesagt: „Was machst Du hier schon? Was tust Du hier schon für uns?”

– 4.4.2001:

Die Klägerin fühlte sich von der Beklagten diskriminiert, die ihr vorgehalten hatte, sie habe nur 2 Heimbewohner gewaschen.

– 7.4.2001:

Die Beklagte sei hinter der Klägerin hergelaufen, habe sie mit dem Ellbogen geschubst und gefragt, wozu sie ein Zwischenzeugnis brauche.

– 7./8.4.2001:

Die Beklagte habe Kollegen der Station 1 aufgefordert, einen Antrag auf Versetzung der Klägerin zu unterzeichnen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die von der Klägerin ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe bestritten bzw. anders erklärt.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.11.2001 die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass ihre gesundheitlichen Beschwerden auf einer unerlaubten Handlung der Beklagten beruhten. Die von der Klägerin eingereichte ärztliche Bescheinigung vom 4.7.2001 könne entsprechenden Vortrag nicht ersetzen. Sie enthalte lediglich das wertende Ergebnis, dass die Depression der Klägerin im Zusammenhang mit einer beruflichen Konfliktsituation entstanden sei, ohne die Ursächlichkeit zu...

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