Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Urteil vom 17.12.1998; Aktenzeichen 10 Ca 3125/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.08.2001; Aktenzeichen 7 AZR 263/00)

 

Tenor

1) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 17. Dezember 1998 – 10 Ca 3125/98 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrags der Klägerin und über deren Anspruch auf eine Arbeitszeitgutschrift.

Die Klägerin ist am … 1970 geboren, verheiratet und einem Kind unterhaltsverpflichtet. Sie hat am 31. August 1996 ihre 2. Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen abgelegt. Vom 1. September 1996 bis zum 31. Juli 1998 war sie auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 23. August 1996 als Lehrerin an der Lernbehindertenschule in A. beschäftigt bei einem Bruttomonatsverdienst in Höhe von zuletzt 3.800,00 DM.

Nach § 1 des Arbeitsvertrags war die Beschäftigung befristet für die Dauer des Erziehungsurlaubs von Frau Eva H., längstens bis zum 31. Juli 1998. Frau H. war Lehrerin an der Sonderschule für Lernbehinderte in B. und befand sich vom 16. Januar 1996 bis zum 31. Juli 1998 im Erziehungsurlaub. Trotz Ihres Erziehungsurlaubs bestand an dieser Sonderschule ein Überhang an Lehrkräften. Im Verlauf des Schuljahres 1996/97 ergab sich an der Sonderschule in Aschersleben durch einen nicht vorhersehbaren Zuzug von Schülern ein zusätzlicher Bedarf für eine Lehrkraft, der durch die Beschäftigung der Klägerin abgedeckt wurde.

Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 23. August 1996 bestimmte sich das Arbeitsverhältnis der tarifgebundenen Parteien nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem fanden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

Gemäß § 2 Abs. 1 des Arbeitsplatzsicherungstarifvertrags Schulen für das Land Sachsen-Anhalt vom 3. Februar 1997 (MBl. LSA 1997, S. 954) wurde die regelmäßige Arbeitszeit vollbeschäftigter Lehrkräfte vom 1. August 1997 bis zum 31. Juli 2003 an Grundschulen auf 81 v. H. und an den übrigen allgemeinbildenden Schulen auf 87 v. H. herabgesetzt.

Nach § 3 Abs. 1 dieses Tarifvertrags konnte die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfs auf Anordnung des Arbeitgebers bis zur Höhe der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft ohne Anwendung dieses Tarifvertrags überschritten oder bis zu 50 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten ohne Anwendung dieses Tarifvertrages unterschritten werden. Diese sogenannte bedarfsbedingte regelmäßige Arbeitszeit war nach § 3 Abs. 2 des Tarifvertrags in den einzelnen Schulformen durch den Arbeitgeber für die Dauer eines Schuljahres nach dem jeweils prognostizierten Lehrkräftebedarf festzulegen.

Nach § 6 Abs. 1 des Tarifvertrags sollte der Arbeitszeitausgleich bis zum Ende des Vertragszeitraumes erfolgen. Nach § 6 Abs. 2 des Tarifvertrags war der Geldwert des Arbeitszeitguthabens nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers auszuzahlen, wenn er aus dienstlichen Gründen oder anderen von ihm nicht zu vertretenden persönlichen Gründen bis zum Ende der Laufzeit dieses Vertrags bzw. bis zum Zeitpunkt einer vorherigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Zeitguthaben nicht ausgleichen konnte.

Nach Ziff. 3.4. des Runderlasses des Kultusministeriums vom 27. Juni 1997 – Az.: 12-03070-2 – (SVBl. LSA 1997, S. 225) war die bedarfsbedingte Arbeitszeit i. S. d. § 3 Abs. 1 des Tarifvertrags für Sonderschulen auf 25 Wochenstunden im Schuljahr 1997/98 festgelegt worden. Nach Ziff. 4.3. b) des genannten Runderlasses waren Lehrkräfte nur mit der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einzusetzen, wenn im Fall eines möglichen Rentenbezugs oder aus anderen Gründen ein Ausscheiden bereits feststand.

In der Zeit vom 1. September 1996 bis zum 16. November 1997 wurde die Klägerin mit einer Unterrichtsverpflichtung für 25 Wochenstunden und ab 17. November 1997 mit einer Unterrichtsverpflichtung von 21,75 Wochenstunden eingesetzt. Die in der Zeit vom 1. August bis zum 16. November 1997 bereits darüber hinaus geleistete Arbeitszeit im Umfang von 33 Unterrichtsstunden bummelte sie auf Weisung des Beklagten sukzessive ab und zwar je drei Stunden pro Woche.

Mit ihrer am 17. Juli 1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Befristung ihres Arbeitsvertrags gewandt, die sie für sachlich nicht gerechtfertigt erachtet hat und beantragt,

  • festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. Juli 1998 hinaus unbefristet fortbesteht,

    für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) den Beklagten zu verurteilen, die Kläge...

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