Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegungs- und Beweislast bei Aufhebungsvertrag
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Aufhebungsvertrag kann auch durch schlüssig erklärte Willenserklärungen abgeschlossen werden, wenn zwei in ihrem Erklärungswert eindeutige Willenserklärungen vorliegen.
2. Unter Anwesenden kann ein solches Angebot nur sofort angenommen werden.
3. Die Beweislast für die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses trägt diejenige Partei, die sich auf die Beendigung beruft.
Verfahrensgang
ArbG Dessau (Entscheidung vom 07.01.1994; Aktenzeichen 11 Ca 240/93) |
Fundstellen
Haufe-Index 445862 |
BB 1995, 1691 |
BB 1995, 1691 (L1-3) |
RzK, I 9i Nr 37 (L1-3) |
Bibliothek, BAG (LT1-3) |
LAGE § 611 BGB Aufhebungsvertrag, Nr 17 (LT1-3) |
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