Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegungs- und Beweislast bei Aufhebungsvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Aufhebungsvertrag kann auch durch schlüssig erklärte Willenserklärungen abgeschlossen werden, wenn zwei in ihrem Erklärungswert eindeutige Willenserklärungen vorliegen.

2. Unter Anwesenden kann ein solches Angebot nur sofort angenommen werden.

3. Die Beweislast für die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses trägt diejenige Partei, die sich auf die Beendigung beruft.

 

Verfahrensgang

ArbG Dessau (Entscheidung vom 07.01.1994; Aktenzeichen 11 Ca 240/93)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445862

BB 1995, 1691

BB 1995, 1691 (L1-3)

RzK, I 9i Nr 37 (L1-3)

Bibliothek, BAG (LT1-3)

LAGE § 611 BGB Aufhebungsvertrag, Nr 17 (LT1-3)

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