Verfahrensgang

ArbG Saarlouis (Entscheidung vom 14.12.1995; Aktenzeichen 2 Ca 90/95)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 12.03.1999; Aktenzeichen 1 BvR 222/98)

BAG (Urteil vom 27.05.1997; Aktenzeichen 9 AZR 484/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Arbeitsgerichts Saarlouis vom 14.12.1995, Az.: 2 Ca 90/95, abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Klägern auf der Grundlage des saarländischen Gesetzes Nr. 186 betreffend Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft vom 22.6.1950 in der Fassung vom 30.6.1951 2,5 Arbeitstage Zusatzurlaub für das Jahr 1995 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 5/6, die Kläger zu 1/6 je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gewährung von Zusatzurlaub für Leichtbehinderte nach dem saarländischen„Gesetz betreffend Regelung des Zusatzurlaubes für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft” (zukünftig: ZUrlG) vom 22.6.1950 (Amtsblatt des Saarlandes 1950, S. 759 f.; Bl. 131 f. d.A.) i.d.F. vom 30.6.1951 (Amtsblatt des Saarlandes 1951, S. 979 f.; Bl. 143 f. d.A.).

Der am 13.8.1941 geborene KlägerW. ist seit 1969 im Automobilwerk der Beklagten im Betrieb S. als Elektriker, der am 18.10.1948 geborene KlägerK. seit 24.11.1969 als Universalschleifer beschäftigt. Beide sind freigestellte Betriebsratsmitglieder. Der KlägerW. ist seit 1981 Betriebsratsvorsitzender.

Er ist aufgrund des Bescheides des Versorgungsamtes Saarland vom 27.9.1988 (Bl. 44 d.A.) als Behinderter mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. anerkannt; ebenso der KlägerK. aufgrund des Bescheides vom 27.9.1983 (Bl. 47 d.A.). Die Behinderung ist bei beiden Klägern nicht auf eine Kriegs- oder Unfallbeschädigung zurückzuführen.

In einem amtsärztlichen Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes S. vom 28.10.1988 (Bl. 55 d.A.) „zur Vorlage beim Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung – Hauptfürsorgestelle – zwecks Erlangung von Zusatzurlaub nach dem Gesetz betreffend Regelung des Zusatzurlaubes für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft vom 22. Juni 1950 und den dazu ergangenen Änderungs- und Durchführungsbestimmungen” heißt es:

„…

Herr W. … wurde heute hier amtsärztlich untersucht. Es wurden folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:

siehe anliegenden Bescheid des Versorgungsamtes

Hierbei handelt es sich um ein Leiden im Sinne des § 1 der Durchführungsbestimmung vom 01. April 1952. Herr W. ist damit nicht nur vorübergehend behindert und als Elektriker in seiner Erwerbsfähigkeit, bezogen auf die Beschäftigungsart, voraussichtlich dauernd beeinträchtigt. Der Grad der Behinderung bezogen auf die Beschäftigungsart beträgt 30 %.

Herr W. gilt somit als Erwerbsbeschränkter im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Er ist insofern den Kriegs- und Unfallbeschädigten in der Regelung des Zusatzurlaubes gleichzustellen.

Ein Bescheid des Versorgungsamtes vom 27.09.1988 lag hier vor.

…”

Aufgrund dieser ärztlichen Bescheinigung bescheinigte der Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung – Hauptfürsorgestelle – dem KlägerW. am 24.11.1988, dass ihm gemäß Gesetz betreffend Regelung des Zusatzurlaubes für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft vom 22.6.1950 und 6.7.1953 ein Zusatzurlaub von 3 Tagen zu gewähren ist (vgl. Bl. 43 d.A.). Er werde in der beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung vorliegenden Liste unter Nr. 7226 geführt.

Im Rahmen einer gutachtlichen Stellungnahme wurde bezüglich des KlägersK. am 3.10.1983 vom Amtsarzt eine Behinderung festgestellt,

„die ihn in seiner Berufsausübung als Universalschleifer bei den Fordwerken S. beeinträchtigt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird auf 30 % geschätzt. Diese Erwerbsminderung ist nicht nur vorübergehend und nicht altersbedingt.”

Mit gleichlautendem Text wie im FalleWeber erhielt der KlägerKessler eine Bescheinigung mit Datum vom 11.11.1983, wonach ihm ein Zusatzurlaub von 3 Tagen zu gewähren ist (vgl. Bl. 46 d.A.).

Seit 1988 bzw. 1983 gewährte die Beklagte den Klägern demgemäß 3 Tage Zusatzurlaub pro Kalenderjahr.

Das Gesetz betreffend Zusatzurlaub (Nr. 186 der Sammlung des bereinigten saarländischen Landesrechts) vom 22.6.1950 enthält folgende Bestimmungen (vgl. Bl. 131 f. d.A.):

㤠1

Zu dem nach den Vorschriften des Gesetzes oder des Tarifvertrages zustehenden Urlaub wird nachfolgender Zusatzurlaub gewährt:

  1. Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 bis ausschließlich 50 v.H. 3 Arbeitstage.
  2. Schwerbeschädigten mit einer Erwerbsminderung von 50 bis ausschließlich 60 v.H. 4 rbeitstage.
  3. Schwerbeschädigten mit einer Erwerbsminderung von 60 v.H. und mehr 6 Arbeitstage.
  4. Für die anerkannten Opfer des Nationalsozialismus 3 Arbeitstage.

§ 2

(1) Diese Urlaubsregelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1950 in Kraft.

(2) Entgegenstehende bisher gültige Vorschriften werden mit dem gleichen Zeitpunkt aufg...

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